Jubiläumsrückstellung

Eine Jubiläumsrückstellung ist zu bilden, wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern anlässlich eines Beschäftigungsjubiläums auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung, gemäß einer Betriebsvereinbarung oder aus Gewohnheit eine Jubiläumsgratifikation zahlt. Handelsrechtlich ist die Bildung einer ausreichenden Jubiläumsrückstellung in der Bilanz in diesen Fällen zwingend vorgeschrieben, steuerrechtlich wird sie jedoch nur wirksam, wenn das Beschäftigungsverhältnis seit mindestens zehn Jahren besteht. Zudem dürfen Jubiläumsrückstellungen nur dann in die Steuerbilanz eingestellt werden, wenn sie frühestens zum fünfzehnten Betriebsjubiläum ausgezahlt werden und der spätere Empfänger über eine verbindliche schriftliche Zusage hinsichtlich ihrer Auszahlung verfügt. Eine Jubiläumsgratifikation, welche für eine zehnjährige Betriebszugehörigkeit ausgezahlt wird, muss somit in die Handelsbilanz eingestellt werden, während sie in der Steuerbilanz unberücksichtigt bleibt, auch wenn die spätere Auszahlung als Betriebsausgabe gilt.

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