Die Regelung zum Jubiläumsverkauf wurde mit der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahr 2004 geändert. So ist ein Jubiläumsverkauf nicht mehr gesetzlich geregelt. Zuvor durfte dieser spezielle Verkauf nur in maximal zwei Wochen durchgeführt werden und nur bei durch 25 teilbaren Jubiläen. Diese Beschränkungen gelten seit der Gesetzänderung nicht mehr. So kann auch ein persönliches Jubiläum wie der Geburtstag des Unternehmensinhabers oder der Ursprung eines Produkts zu einem Jubiläumsverkauf führen. Dabei ist es Zweigniederlassungen ebenfalls erlaubt, am Jubiläumsverkauf teilzunehmen. Eine zu erfüllende Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkauf zeitnah zu dem Jubiläum stattfindet. Wie lange diese Aktion dauern darf, ist beliebig wählbar.