Kannkaufmann

Die Bezeichnung Kannkaufmann gilt für jeden, der zwar noch kein Kaufmann ist, jedoch bereits ein Handelsgewerbe betreibt. Eine freiwillige Eintragung in das Handelsregister ist jederzeit möglich. Dies bringt mit sich, dass somit bereits die offiziellen Vorschriften für Kaufleute gelten. Diese sind für Kaufleute stets verbindlich. Als Kaufmann gilt eine Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Gesetzliche Vorschriften für ihn gelten gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dazu bestehen Rechte und Pflichten aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Vorgeschrieben für Kaufleute sind zum Beispiel eine ordnungsgemäße Buchführung sowie die Erstellung einer Bilanz am Ende eines Geschäftsjahres. Dazu gehört auch eine Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen, die G&V-Rechnung.

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