Kautionsabrechnung

Nach dem Ende des Mietvertrages erstellt der Vermieter eine Kautionsabrechnung und führt die für die Kaution gezahlten Zinsen sowie die möglicherweise von ihm einbehaltenen Anteile an dieser auf. Die Kautionsabrechnung kann Zahlungen wegen einer noch nicht abgerechneten Nebenkostennachforderung ebenso wie Einbehalte des Vermieters infolge eigener Forderungen wegen Wohnungsschäden enthalten. Grundsätzlich soll die Kautionsabrechnung sechs Monate nach dem Auszug erfolgen, eine Fristverlängerung ist möglich, sofern die Nebenkostenabrechnung wegen noch nicht vorliegender Abrechnungen Dritter zu diesem Zeitpunkt nicht erstellt werden kann. Wenn die Kaution ohne Abzüge zurückgezahlt wird und die Verzinsung wie bei einem Kautionssparbuch laufend erfolgte, ist die Erstellung einer speziellen Kautionsabrechnung entbehrlich.

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