Für die Kautionsanlage gilt die Vorschrift, dass diese insolvenzfest erfolgen muss. Somit ist eine eindeutige Trennung der erhaltenen Kautionen vom eigenen Vermögen des Vermieters zwingend erforderlich. Dies kann durch ein auf den Namen des Mieters ausgestelltes Kautionssparbuch ebenso wie durch die ausdrückliche Kennzeichnung eines Kontos als Anderkonto ebenso oder durch die Übergabe der Kautionsgelder an einen Treuhänder erfolgen. Falls der Vermieter die Kautionsanlage einem Treuhänder überlässt, muss dieser die entsprechenden Gelder ebenfalls strikt von seinem Vermögen trennen. Die Kautionsanlage soll mindestens die Verzinsung eines Sparbuches mit der kürzest möglichen Kündigungsfrist erzielen. Der Vermieter muss seinem Mieter Auskunft über die ordnungsgemäße Kautionsanlage erteilen.