Ein Vermieter muss die erhaltene Kaution so anlegen, dass diese bei einer Insolvenz von seinem Vermögen eindeutig getrennt und damit den Zugriffen der Gläubiger entzogen ist. Hierüber hat er dem Mieter auf dessen Wunsch hin einen Kautionsnachweis zu erbringen, aus welchem auch die Höhe der Verzinsung hervorgeht. Diese darf den Zinsertrag einfacher Sparbücher nicht unterschreiten. Wenn der Vermieter einen angeforderten Kautionsnachweis nicht vorlegt, besteht ein vorübergehendes Einbehaltungsrecht der Miete bis zur Höhe der geleisteten Kaution. Wenn das Kautionssparbuch auf den Namen des Mieters ausgestellt und anschließend an den Vermieter verpfändet wurde, gilt der Kautionsnachweis grundsätzlich als erbracht. Bei für die Miete von Sachen zu zahlenden Kautionen ist eine Quittung als Kautionsnachweis auszustellen.