Der Begriff Kernkapital stammt aus dem Bankrecht und legt fest, dass die bei einer Bank vorhandenen Eigenmittel zu mindestens vier Prozent aus Kernkapital bestehen müssen. Das Kernkapital besteht aus dem eingezahlten Geschäftskapital, von welchem jedoch eigene Aktien und Geschäftsanteile ebenso abzuziehen sind wie an persönlich haftende Gesellschafter vergebene Kredite. Ebenfalls sind unübliche Kredite vom Kernkapital abzuziehen. Dem Kernkapital hinzugerechnet werden dürfen hingegen Gewinne, offene Rücklagen und von stillen Gesellschaftern geleistete Einlagen. Kennzeichnend für das Kernkapital ist, dass dieses der Bank auf Dauer zur Verfügung steht. Eine eingrenzende Auflistung darüber, welche Werte dem Kernkapital einer Bank zuzurechnen sind, findet sich im zehnten Paragraphen des Kreditwesengesetzes.