Kommissionsverkauf

Bei einem Kommissionsverkauf sind drei Parteien involviert: Der Händler übergibt die zu verkaufenden Waren ohne Berechnung an den Kommissionär. Dieser schließt mit dem Käufer einen Kaufvertrag ab und übergibt den Kaufpreis abzüglich der Kommissionsgebühr beziehungsweise Provision an den ursprünglichen Verkäufer. Der Kommissionär ist grundsätzlich an die Weisungen des Händlers gebunden, darf aber bei Gefahr - worunter üblicherweise auch das mögliche Scheitern des geplanten Geschäfts verstanden wird - in eigener Regie Entscheidungen treffen. Nicht verkaufte Waren nimmt der Händler zurück. Der zentrale Vorteil des Kommissionsverkaufs liegt beim Kommissionär, da dieser kein eigenes Kapital für sein Geschäft benötigt. Im Getränkehandel hat der Kommissionsverkauf eine weitere Bedeutung. Dort bezieht er sich auch darauf, dass ein Kunde Getränke mit der Möglichkeit der Rückgabe nicht verwendeter voller Gebinde, womit bei Bieren üblicherweise ein Kasten gemeint ist, erwirbt. Der Kommissionsverkauf in diesem Sinn schützt private Gastgeber ebenso wie Veranstalter vor den Kosten überhöhter Käufe.

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