Als Kommissionsware wird das Handelsgut bezeichnet, welches bei einem Kommissionsgeschäft zu veräußern ist. In diesem Fall übernimmt der Kommissionär oder Kommissionsagent die Kommissionsware ohne Berechnung vom Kommittenten und verkauft diese an den Abnehmer. Im Zuge der Abrechnung mit dem Händler übergibt er diesem den Verkaufserlös abzüglich der Kommissionsprovision und gegebenenfalls abzüglich der laut Vertrag zu erstattenden Aufwendungen. Nicht veräußerte Kommissionsware gibt der Kommissionär an den Händler zurück. Im Getränkehandel besitzt der Begriff Kommissionsware eine erweiterte Bedeutung und bezieht sich auch auf Getränkegebinde, für welche der Käufer das Recht der Rückgabe an den Getränkehändler bei Nichtverwendung vereinbart hat.