Die Kostenmiete ist für geförderte Wohnungen vorgeschrieben, sofern diese nach den bis zum Jahr 2001 geltenden Regelungen beim Bau gefördert wurden. Bei später errichteten Wohnräumen ist die Mietdeckelung der Kostenmiete durch eine im Genehmigungsverfahren festzulegende Mietobergrenze ersetzt. Die Kostenmiete beinhaltet alle mit der Errichtung und dem Betrieb der Wohnung zusammenhängenden Kosten einschließlich eines Risikozuschlages für eventuelle Mietausfälle. Die Kostenmiete sicherte dem Besitzer einer geförderten Wohnung einerseits ein für die Kostendeckung ausreichendes Mieteinkommen, andererseits verhinderte es die Berechnung überzogener Mieten und den unangemessen hohen Verdienst an der Miete, wenn der Bau einer Mietwohnung öffentlich gefördert wurde.