Kreditermächtigung

Die Kreditermächtigung bezeichnet als Begriff aus dem öffentlichen Haushaltsrecht die Höhe, bis zu welcher eine Kreditaufnahme durch das Bundesfinanzministerium erlaubt ist. Bei der Kreditermächtigung wird zwischen Krediten für die Deckung notwendiger Ausgaben und Kassenverstärkungskrediten unterschieden. Die Kreditermächtigung wird eigentlich jährlich durch das Haushaltsgesetz erneuert, bei dessen verspäteter Verabschiedung sich jedoch die Gültigkeit der bestehenden Ermächtigung verlängert. Die wesentlichen Regelungen der Kreditermächtigung finden sich in der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Vergleichbare Kreditermächtigungen bestehen auch für die Länder und für die Gemeinden. Eine Kreditermächtigung gibt die maximal erlaubte Kreditaufnahme an, sie muss naturgemäß nicht vollständig ausgeschöpft werden.

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