Leihvertrag

Im eigentlichen zivilrechtlichen Sinn liegt ein Leihvertrag nur vor, wenn der Eigentümer dem Entleiher den Gebrauch an einer Sache unentgeltlich ermöglicht. In diesem Fall ist unabhängig von der eigentlich vereinbarten kostenfreien Leihe eine Entschädigung bei absichtlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung der entliehenen Sache zu zahlen. Im praktischen Wirtschaftsleben wird auch von einem Leihvertrag gesprochen, wenn für die Überlassung des entsprechenden Gegenstandes ein Entgelt zu bezahlen ist, während der eigentlich zutreffende Begriff Mietvertrag umgangssprachlich fast ausschließlich für die Miete von Immobilien verwendet wird. Der zu zahlende Betrag wird umgangssprachlich als Leihgebühr bezeichnet, eigentlich handelt es sich um eine Mietgebühr beziehungsweise bei privaten Verleihern um ein Mietentgelt.

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