Die Höhe der zu bezahlenden Lohnsteuer richtet sich nach der gültigen Lohnsteuerklasse. Ehepaare können zwischen den Kombinationen III/V und IV/IV wählen, wobei sich die Entscheidung nur auf die monatlichen Abzüge auswirkt. Die Gesamtsteuerlast des Jahres verändert sich durch die Wahl der Lohnsteuerklassen von Ehepaaren nicht, da der Lohnsteuerjahresausgleich eine erneute Berechnung der zu zahlenden Steuern bewirkt. Die Lohnsteuerklasse II gilt ausschließlich für Alleinerziehende, sie unterscheidet sich von der Steuerklasse I durch einen zusätzlichen Entlastungsbetrag. Die Lohnsteuerklasse VI gilt für zusätzliche Arbeitsverhältnisse. In Lohnsteuerklasse I sind vorwiegend unverheiratete Steuerzahler eingestuft, sie gilt aber auch für Personen, deren Ehepartner beschränkt steuerpflichtig ist.