Mängelgewährleistungsrecht

Vom Mängelgewährleistungsrecht kann dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich nach dem Kauf einer Sache herausstellt, dass diese mängelbehaftet ist. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Sache ohne Mängel, wenn sie bei der Übergabe der zuvor vereinbarten Qualität entspricht. Wurde im Vorfeld bezüglich des Zustandes keine weitere Vereinbarung getroffen zwischen Käufer und Verkäufer, so gilt ein Kaufgegenstand dann als mängelfrei, wenn er ganz normal verwendet werden kann und eine Beschaffenheit wie bei anderen Gegenständen dieser Art vorliegt. Zu den Pflichten bei einem Kaufvertrag gehört beispielsweise, dass ein Käufer die Kaufsache ohne Sachmängel und Rechtsmängel zu erhalten hat. Liegt dennoch eine mangelhafte Ware vor, hat ein Käufer unter anderem ein Recht auf Nacherfüllung, er kann auch eine Reduzierung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen.

^