Mietpreisminderung

Eine Mietpreisminderung liegt vor, wenn der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses die zu zahlende Miete wegen grober Mängel an der Mietsache verringert. Die Mietpreisminderung ist nur zulässig, wenn der Wohnungsinhaber die Mängel vorher gerügt und dem Vermieter die Gelegenheit zu ihrer Beseitigung gegeben hat. Zudem muss er eine Mietpreisminderung ausdrücklich ankündigen. Durch eine ungerechtfertigte Mietpreisminderung entstehen Mietrückstände, welche von Vermietern als Anlass einer fristlosen Mietkündigung wegen nicht gezahlter Mieten verwendet werden können. Diese Kündigungen haben vor Gericht zunehmend Bestand, sofern der Richter die Mietpreisminderung als nicht gerechtfertigt ansieht. Zulässige Mietpreisminderungen führen selbstverständlich nicht zu Mietrückständen und bewirken somit kein Kündigungsrecht des Vermieters.

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