Als Mietumlagen werden die Teile der Nebenkostenabrechnung bezeichnet, welche dem Mietvertrag gemäß auf die Mieter übertragen werden dürfen. Hierzu gehört in erster Linie die Grundsteuer, während Kosten für Straßenbaumaßnahmen vom Vermieter alleine zu tragen sind und nicht in Form einer Mietumlage auf die Mieter abgewälzt werden dürfen. Im Gewerbemietrecht besteht ein geringeres Schutzbedürfnis des Mieters als im Wohnungsmietrecht, so dass der Gewerbemietvertrag auch bei Privatwohnungen nicht übertragbare Kosten als Mietumlagen vorsehen kann. In einer weiteren Bedeutung wird der Anteil der Modernisierungskosten, welchen der Vermieter durch eine Mieterhöhung auf den Wohnungsmieter umlegen darf, ebenfalls als Mietumlage bezeichnet. Diese ist nur für tatsächliche Modernisierungen, nicht aber für reine Reparaturen und Sanierungen zulässig.