Minderkaufmann

Der Begriff Minderkaufmann hat im heutigen Handelsrecht keine Bedeutung mehr. Früher bezeichnete er einen Kaufmann, welcher auf Grund der Form seines Gewerbes die handelsrechtlichen Kaufmannseigenschaften erworben hatte, auf Grund des geringen Umfangs seiner betrieblichen Tätigkeit aber eigentlich nicht als Kaufmann tätig war. Der Minderkaufmann unterlag nur wenigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und konnte seine Buchführung im Vergleich zu Vollkaufleuten wesentlich freier gestalten. Betroffen von der früheren Definition des Minderkaufmannes waren überwiegend kleine Einzelhändler, aber auch Handwerksbetriebe fielen unter diese Bezeichnung. Der Minderkaufmann konnte in den meisten Fällen für die Anerkennung als Vollkaufmann optieren, diese war aber eher mit Nachteilen als mit Vorteilen verbunden.

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