Mitschuldner

Bei der gemeinsamen Kredit- oder Darlehensaufnahme ist eine Unterteilung auf einen Hauptschuldner und einen Mitschuldner verbreitet, aber nicht rechtswirksam. Vielmehr kann sich der Kreditgeber grundsätzlich nach Belieben bei einem Schuldner bedienen. Üblicherweise folgen Geldinstitute jedoch der Aufteilung in einen Hauptschuldner und einen Mitschuldner, sofern die Verbindlichkeiten ordnungsgemäß bedient werden. Ein Mitschuldner kommt nicht nur bei finanziellen Forderungen, sondern auch bei sonstigen Verbindlichkeiten als Bürge in Betracht. Entgegen einer verbreiteten Annahme wird der Ehepartner nicht automatisch zum Mitschuldner bei der Kreditaufnahme, auch wenn die gegenseitige Haftung der Eheleute indirekt zu einer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Bank führen kann, sofern das Geld tatsächlich der Finanzierung der gemeinsamen Lebensführung dient.

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