Die Forderung der Mündelsicherheit einer Geldanlage besteht dem Gesetz nach lediglich für Anlagen, welche Betreuer, ein gerichtlich bestellter Vormund und Pfleger einschließlich Nachlasspfleger für ihre Mündel anlegen. Die Mündelsicherheit kann als Anlagekriterium aber auch vertraglich vereinbart werden. Als mündelsicher gelten Geldanlagen, bei welchen ein Verlust durch Insolvenz ebenso wie ein solcher durch Kursschwankungen ausgeschlossen ist. Typische Geldanlageformen für mündelsichere Geldanlagen sind Bundesschatzbriefe, Sparkonten und Tagesgeldkonten, wobei der Gesetzgeber geeignete Banken vorschreibt. Als hinsichtlich der Mündelsicherheit einer Anlage geeignet gilt eine Bank, wenn sie Mitglied eines Einlagensicherungsfonds in ausreichender Höhe ist.