Nennkapital ist ein anderer Begriff für das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft. Eine weitere mögliche Bezeichnung des Nennkapitals lautet Nominalkapital. Das Handelsgesetzbuch bezeichnet das Nennkapital einer Aktiengesellschaft als gezeichnetes Kapital. Es muss sich auf mindestens 50 000 Euro belaufen. Aktiengesellschaften dürfen das Nennkapital in Anteile mit einem Mindestwert von lediglich einem Euro aufteilen. Bei nennwertlosen Aktien wird grundsätzlich ebenfalls mit einem Nennkapital von einem Euro je ausgegebener Aktien gerechnet. Abweichend vom deutschen Aktienrecht unterscheidet die Schweiz zwischen dem Nennkapital der mit einem Stimmrecht versehenen Aktien und dem Partizipationskapital der Anteile ohne Berechtigung zur Abstimmungsteilnahme auf der Hauptversammlung.