Der offiziellen Definition gemäß sind Niedriglöhne Löhne beziehungsweise Gehälter, deren Höhe maximal knapp oberhalb der Armutsgrenze liegt. Diese Definition nach schließt der Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Stunde Niedriglöhne nicht vollständig aus, da die Grenze hierbei 2009 bereits bei einem Stundenlohn von 9,50 Euro lag. Einer verbreiteten Auffassung gemäß sind Niedriglöhne dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seine Familie nicht alleine vom Arbeitsentgelt ernähren kann und somit auf eine Aufstockung seitens des Jobcenters angewiesen ist. Diese grundsätzlich nachvollziehbare Definition schließt jedoch die Haushaltsgröße ein, welche nicht zu den Faktoren der Lohnberechnung zählt. Im weiteren Sinn werden auch geringfügige Vergütungen für freiberufliche und selbstständige Tätigkeiten zu den Niedriglöhnen gerechnet.