Nominalwertgarantie

Die Nominalwertgarantie drückt im Wertpapierhandel die Zusicherung aus, dass der Anleger am Ende der vereinbarten Anlagedauer den Nominalwert des entsprechenden Anlagepapieres ausgezahlt bekommt. In der Versicherungswirtschaft bedeutet die Nominalwertgarantie abweichend, dass der Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung mindestens die eingezahlten Beträge erstattet bekommt. Faktisch greift die Nominalwertgarantie einer Lebensversicherung erst nach einigen Jahren Vertragslaufzeit, da die ersten Beiträge für Provisionszahlungen verwendet und bei einer vorzeitigen Kündigung nicht zurückerstattet werden. Bei der Verwendung von Fondsanlagen im Rahmen von Riester-Verträgen ist die Nominalwertgarantie auf das Ende der Vertragslaufzeit bezogen und eine Voraussetzung für die Riesterfähigkeit des Fondssparens.

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