P-Konto

P-Konto steht als Abkürzung für ein Pfändungsschutzkonto. Das auf diesem Konto eingehende Guthaben ist bis zur Pfändungsfreigrenze automatisch gegen eine Kontopfändung geschützt, welche nicht nur bei eingehenden Sozialleistungen und Lohnersatzzahlungen greift, sondern jede Form des Einkommens umfasst. Jeder Einwohner Deutschlands hat das Recht, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln; dabei muss er der Bank gegenüber ausdrücklich versichern, kein weiteres P-Konto zu besitzen. Ein P-Konto darf ausschließlich als Konto auf Guthabenbasis geführt werden, so dass weder ein Dispo-Kredit noch eine geduldete Kontoüberziehung für dieses möglich ist. Die Bank darf für ein P-Konto keine höheren Gebühren als für ein normales Girokonto berechnen, Sondervergünstigungen wie eine gebührenfreie Führung muss sie für dieses jedoch nicht einräumen.

^