Das Parallelitätsgebot ist ein Begriff aus der Devisenzwangsbewirtschaftung und meint die Verpflichtung der Kontrollbehörden, nicht mehr Devisen an Importeure auszugeben als Exporteure im Überwachungszeitraum erlöst haben. Ein Parallelitätsgebot lässt sich bei einer Wirtschaft mit freiem Devisenverkehr nicht überwachen und gilt somit nur für Wirtschaftsräume, deren Währung nicht frei konvertierbar (eintauschbar) ist. Der Grund für ein Parallelitätsgebot besteht in der durch dieses entstehenden Sicherheit, dass die Devisenvorräte des eine Devisenzwangsbewirtschaftung durchführenden Staates nicht abnehmen. Für die Bürger eines entsprechenden Staates bedeutet das Parallelitätsgebot, dass sie bei Reisen nur begrenzt Zahlungsmittel ihres Heimatlandes in die Währung ihres Reiselandes umtauschen können.