Die als Parteispendengesetz bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen stehen tatsächlich im Gesetz über die politischen Parteien, dessen Abkürzung PartG (Parteiengesetz) lautet. Das Parteispendengesetz bestimmt, dass Spenden an politische Parteien zwar keiner Höchstgrenze unterliegen, ab einer bestimmten Summe (10 000 Euro) jedoch im Rechenschaftsbericht der entsprechenden Partei genannt werden müssen. Verstöße gegen das Parteispendengesetz beziehen sich überwiegend auf die Veröffentlichungspflicht und darauf, dass mit der Spende kein Versuch der Einflussnahme auf politische Entscheidungen verbunden sein darf. Das Parteiengesetz befasst sich nicht nur mit der Parteienfinanzierung, sondern auch mit den grundsätzlichen Ansprüchen an politische Parteien; in der Öffentlichkeit sind die Bestimmungen hinsichtlich der Finanzierung jedoch am bekanntesten.