Quellensteuer

In der Fachsprache des Steuerrechts ist jede Steuer, welche an der Quelle erhoben und im Quellenabzugsverfahren eingefordert wird, eine Quellensteuer. Umgangssprachlich wird hingegen die Quellensteuer oft mit der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge und Zinseinnahmen gleichgesetzt. Die Erhebung einer Steuer als Quellensteuer gewährleistet die ordnungsgemäße Abführung der anfallenden Beträge an das Finanzamt. Eine wenig bekannte Form der Quellensteuer ist die direkte Versteuerung des Honorars für künstlerische Leistungen durch den Veranstalter, diese gilt aber nur für Honorare von mehr als 250 Euro, welche an einen in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigen Künstler gezahlt werden, während unbeschränkt steuerpflichtige Künstler ihre Einnahmen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung versteuern.

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