Quellenprinzip

Der Begriff Quellenprinzip hat im Steuerrecht zwei Bedeutungen. Er meint einerseits den Grundsatz, dass anfallende Steuern an der Stelle eingezogen werden, wo sie anfallen. In dieser Definition betrifft das Quellenprinzip in Deutschland die Lohnsteuer einschließlich der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages sowie die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge und Zinseinnahmen. Die zweite Bedeutung des Quellenprinzips im Steuerrecht bezieht sich auf internationale Vereinbarungen, wonach von nicht im Inland lebenden Personen erzielte Einkommen in dem Land zu versteuern sind, in welchem sie anfallen. Das entsprechende Land wird auch als Quellenland bezeichnet.

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