Der Begriff Ratenzahlungsgebühren ist eigentlich falsch, da es sich nicht um öffentlich-rechtliche, sondern um private Entgelte handelt. Der übliche Sprachgebrauch bezeichnet entweder den vollständigen Aufpreis für die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder nur ein pauschal vom Verkaufspreis berechnetes Entgelt als Ratenzahlungsgebühr. Da Ratenzahlungen als zweckgebunde Kredite gelten, reicht die bloße Angabe der Ratenzahlungskosten nicht aus. Vielmehr muss der Händler zusätzlich den effektiven Jahreszinssatz angeben. In vielen Fällen verzichten Verkäufer sowohl auf die Berechnung von Ratenzahlungsentgelten als auch auf die Erhebung von Zinsen für die Teilzahlung, zumal die zinsfreie Finanzierung von Kunden häufig als Entscheidungskriterium für den Einkauf bei einem konkreten Händler genutzt wird. Ratenzahlungsgebühren werden auch als Teilzahlungsgebühren bezeichnet.