Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt ein Beauftragter einer Auskunftspflicht und Rechenschaftspflicht. So gehört zu den Rechenschaftsvorschriften, dass ein Beauftragter den Auftraggeber über alles Erforderliche, was im Zusammenhang mit einem Auftrag steht, zu informieren. So hat der Auftraggeber beispielsweise jederzeit das Recht zu erfahren, wie erfolgreich ein Geschäft vorankommt oder wie der Stand der Dinge ist. Wurde ein Auftrag komplett bearbeitet, so kann ebenfalls darüber Rechenschaft abgelegt werden. Ist ein Auftrag auch mit Einnahmen und Ausgaben verbunden, kann hierbei eine Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben verlangt werden. Auch Belege sind in diesem Fall vorzulegen. Wird bei den Angaben die Sorgfalt hinterfragt, so kann eine eidesstattliche Versicherung gefordert werden.