Rechnungsabgrenzung

Wenn Unternehmen zum Erstellen einer Bilanz verpflichtet sind, bezieht sich die notwendige Rechnungsabgrenzung auf die Aufteilung der über mehrere Jahre bezogenen Rechnungsbeträge. Der Stichtag für die Rechnungsabgrenzung ist grundsätzlich der 31. Dezember, sofern das Unternehmen nicht ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr gewählt hat. Bei der Energieabrechnung erfolgt eine Rechnungsabgrenzung zu den Terminen, an welchen sich der Bezugspreis geändert hat. Eine solche wird auch fällig, wenn der Bezugspreis infolge gegenläufiger Preisänderungen gleich hoch bleibt. Das trifft am häufigsten zu, wenn der Netzbetreiber die Durchleitungskosten erhöht und der Versorger diese Mehrkosten nicht an seine Kunden weitergibt. Eine Rechnungsabgrenzung beim Energiebezug erfolgt überwiegend mit errechneten Zählerständen, alternativ kann der Kunde einen aktuellen Stand zum Abgrenzungsdatum übermitteln.

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