Eine Rechnungskopie für den Empfänger wird ausgestellt, wenn dieser die Originalrechnung verloren hat oder ein Verlust auf dem Postweg eingetreten ist. Eine Rechnungskopie ist eindeutig als solche zu kennzeichnen; das gilt nicht zwingend, wenn der Rechnungsempfänger selbst eine Kopie der Originalrechnung anfertigt. Infolge der üblicherweise elektronischen Aufbewahrung von Rechnungen sind durch den Empfänger angefertigte Rechnungskopien ohnehin nicht von einem Neuausdruck der Originalrechnung zu unterscheiden. Finanzämter erkennen Rechnungskopien in der Regel an, da dank der eindeutigen Rechnungsnummer die gleichzeitige Geltendmachung der Originalrechnung und der Rechnungskopie nicht möglich ist. Neben der für den Empfänger gedachten Rechnungskopie verbleibt eine solche zu Buchführungszwecken beim Rechnungsersteller. Rechnungskopien führen bei der Inanspruchnahme von Garantieleistungen häufig zu Problemen, obgleich hierfür der Nachweis des Kaufdatums und des Kaufortes ausreicht.