Refaktie

Die Refaktie steht nicht im Zusammenhang mit Wertpapieren, sondern ist ein Begriff aus dem Handeslrecht. Als Refaktie wird doch eine Zahlung oder auch Vergütung bezeichnet, welche bei einer Beschädigung der zu befördernden Waren zu bezahlen ist. Das Handelsgesetzbuch bezeichnet die Refaktie als eine Vergütung für unbrauchbar gewordene oder schadhafte Teile einer zu befördernden Fracht. Die Leistungspflicht der Refaktie kann im Frachtvertrag eingeschränkt, pauschalisiert und zwischen Vollkaufleuten auch ausgeschlossen werden. Falls keine vertraglichen Regeln getroffen werden, gilt für die Bestimmungen der Refaktie das Handelsrecht des Bestimmungsortes. Eine weitere Bedeutung der Refaktie meint eine vertraglich vereinbarte Verminderung des Kaufpreises durch einen pauschalen Mengenabzug.

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