Reisekostenpauschale

Das Steuerrecht sieht für einige Fälle eine Reisekostenpauschale anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen als Möglichkeit vor. Hinsichtlich des Verpflegungsmehraufwandes ist die Anwendung einer Pauschale sogar grundsätzlich vorgeschrieben. Bei Übernachtungen im Inland nehmen Steuerpflichtige häufig eine Reisekostenpauschale in Form der Übernachtungspauschale von zwanzig Euro je Nacht im Inland an, wenn keine höheren Kosten belegt werden. Tatsächlich ist diese Pauschale daran gebunden, dass Kosten für die Übernachtung entstanden sind, wozu auch Ausgaben für ein Gastgeschenk für einen privaten Gastgeber gehören. Die Reisekostenpauschalen sind bei Auslandsreisen höher als bei Inlandsreisen und nach den Lebenshaltungskosten der einzelnen Länder gestaffelt. In einer zweiten Bedeutung zahlen einzelne potentielle Arbeitgebern Bewerbern eine Reisekostenpauschale anstelle der Erstattung der tatsächlich für das Vorstellungsgespräch entstehenden Reisekosten aus.

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