Unter Reisekostensätzen werden vorwiegend die steuerfrei zu erstattenden Kosten für den Verpflegungsmehraufwand verstanden. Die Reisekostensätze für Auslandsreisen unterscheiden sich nach den einzelnen Staaten und spiegeln die dortigen Lebenshaltungskosten wider. Wenn der Arbeitgeber geringere Beträge als die steuerrechtlich relevanten Reisekostensätze erstattet, kann der Mitarbeiter den Differenzbetrag bei der folgenden Steuererklärung geltend machen. Mit Einschränkungen gelten pauschale Reisekostensätze auch für Übernachtungen, wobei im Gegensatz zum Verpflegungsmehraufwand bei entsprechenden Nachweisen die tatsächlichen Hotelkosten angesetzt werden dürfen. Im öffentlichen Dienst beziehen sich Reisekostensätze auf eine nur teilweise Erstattung des Verpflegungsmehraufwandes oder darauf, dass bestimmte Höchstbeträge bei Übernachtungskosten nicht überschritten werden dürfen.