Als Rentenabzug wird umgangssprachlich überwiegend der Rentenabschlag bezeichnet, welchen Rentner zu tragen haben, wenn sie vor dem Erreichen des eigentlichen Rentenalters in Rente gehen und Leistungen beziehen. Der Rentenbezug ist grundsätzlich ab der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres möglich, wenn der Rentenbezieher die regelmäßigen Rentenabschläge akzeptiert. Der Rentenabzug beträgt bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente 0,3 Prozent je Monat. In einer weiteren Bedeutung meint der Rentenabzug die Verminderung der Rentenzahlung durch Anrechnung von Einkünften, welche den Freibetrag überschreiten. Ein solcher Rentenabzug ist nach dem Erreichen des offiziellen Rentenalters nicht mehr möglich, da dann keine Zuverdienstgrenzen mehr bestehen.