Rentenabschlag

Ein Rentenabschlag erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor ihrer eigentlichen Fälligkeit in Anspruch nimmt. Das früheste Datum einer Rentenzahlung ist die Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres. In diesem Fall wird für jeden Monat der vorzeitigen Rentenauszahlung ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent angerechnet, so dass der maximale Abschlag bei der Altersrente 14,4 Prozent beträgt. Schwerbehinderte können bis zu Jahre vor dem eigentlichen Rentenalter in Rente gehen, ohne dass ein Rentenabschlag einbehalten wird. Diese Zeit wird schrittweise auf zwei Jahre abgebaut. Der Rentenabschlag erfolgt nur, wenn der schwerbehinderte Rentner bereits vorzeitig die Rente in Anspruch nimmt, wofür er mindestens das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben muss.

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