Der Rentenartfaktor wurde 1992 in die Rentenberechnung eingeführt. Die praktische Auswirkung des Rentenartfaktors besteht darin, dass eine reguläre Altersrente höher ist als eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Witwenrente. Der Grundgedanke bei der Einführung des Rentenartfaktors war, dass die Altersrente die Lohnersatzfunktion ausübt, während eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Funktion eines Lohnzuschusses und die Witwenrente die Funktion des Ersatzes der Unterhaltszahlungen durch den verstorbenen Rentenbezieher hat. Für die Berechnung der einzelnen Rentenartfaktoren wird der Faktor für die normale Altersrente mit 1,0 angesetzt, mit dem Rentenartfaktor werden für die Berechnung der Rentenhöhe die erreichten Entgeltpunkte multipliziert.