Restnutzungsdauer

Die Restnutzungsdauer ist die noch verbleibende Zeit für die Verwendung eines wirtschaftlichen Gutes. Wenn sich die Restnutzungsdauer aus vertraglichen Vereinbarungen ergibt, ist sie sicher. Wenn die Restnutzungsdauer jedoch lediglich auf Erfahrungswerten beruht, weicht die tatsächliche oft von der prognostizierten Restnutzungsdauer ab. Sofern eine Bahngesellschaft mit dem Aufgabenträger vereinbar, zu welchem Zeitpunkt neue Züge einzusetzen sind, ist die Restnutzungsdauer der gegenwärtigen Züge eindeutig zu bestimmen. Falls die Bahngesellschaft jedoch keinen verbindlichen Vertrag abschließt und aus Erfahrungswerten ableitet, dass Schienenfahrzeuge nach zwanzig Jahren nicht mehr sinnvoll einsatzfähig sind, kann sich die errechnete Restnutzungsdauer durch stärkere oder schwächere Inanspruchnahme ändern. Die Restnutzungsdauer ist vom Ende der Abschreibung unabhängig, noch vorhandenes Material ist nach der Abschreibung mit dem Wert von einem Euro zu verbuchen, während vor Ende der normalen Abschreibung aus dem Betriebsvermögen ausscheidende Güter im Rahmen einer Sonderabschreibung sofort vollständig abgeschrieben werden.

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