Rufbereitschaft

Rufbereitschaft bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich an einem Ort aufhält, von welchem aus er angemessen schnell den Arbeitsplatz erreichen kann. Ergänzend gehört zur Rufbereitschaft auch, dass am Aufenthaltsort Handyempfang besteht oder der Arbeitgeber über die Festnetzrufnummer des Aufenthaltsortes informiert wird. Das Arbeitsschutzgesetz wertet die Rufbereitschaft als Ruhezeit, bei regelmäßigen Rufbereitschaften und die Freizeitgestaltung übermäßig einschränkenden Reaktionszeiten handelt es sich jedoch um Bereitschaftsdienst. Die Rufbereitschaft ist erforderlich, damit Arbeitnehmer bei Bedarf (Störfälle, Unfälle) zur Verfügung stehen. Für die Rufbereitschaft wird üblicherweise eine gegenüber der üblichen Arbeitszeit verringerte Vergütung als Entgelt vereinbart. Fordert der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus der Rufbereitschaft an, entsteht für die geleistete Arbeitszeit der übliche Vergütungsanspruch.

^