Sachkostenlisten werden zunehmend in der privaten Krankenversicherung verwendet. Mithilfe einer Sachkostenliste geben die Versicherer Höchstbeträge für die Erstattung der Laborleistungen bei der Herstellung von Zahnersatz an. Da die Sachkostenlisten der Versicherungsgesellschaft weder für den Zahnarzt noch für das Labor rechtlich bindend sind, muss der Patient darauf achten, dass der Behandlungsvertrag ausdrücklich die Laborkosten auf die von der Krankenversicherung bezahlte Höhe beschränkt. Andernfalls müssen privat krankenversicherte Zahnarztpatienten die Mehrkosten gegenüber der Sachkostenliste ihres Versicherers selbst bezahlen. Grundsätzlich gilt eine Sachkostenliste nur für Verträge, deren Abschlussdatum nach der Veröffentlichung der entsprechenden Liste liegt.