Säumniszuschläge

Säumniszuschläge werden fällig, wenn Zahlungspflichtige Sozialabgaben, Gebühren oder Steuern verspätet bezahlen. Sie gelten üblicherweise bei der Überschreitung des vorgeschriebenen Zahlungstermins automatisch als verwirkt, bei Gebühren kann das zuständige Amt jedoch auf ihre Erhebung in begründeten Einzelfällen verzichten. Säumniszuschläge werden als Prozentwert von der zu zahlenden Summe berechnet, wobei eine Zahlungspflicht des festgelegten Säumniszuschlages grundsätzlich für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzuges entsteht. Die Berechnung von Säumniszuschlägen schließt nicht aus, dass die Träger der Sozialversicherung beziehungsweise die Finanzämter oder die gemeindlichen Steuerämter zusätzliche Mahngebühren berechnen. Verwaltungsvorschriften sehen oft vor, dass Säumniszuschläge erst bei Beträgen ab fünfzig Euro und teilweise erst bei einer nennenswerten Zahlungsverzögerung erhoben werden.

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