Das Saldierungsverbot dient der Gewährleistung der Klarheit und Aussagefähigkeit von Jahresabschlüssen. Es besagt, dass Erträge und Aufwendungen getrennt zu erfassen und darzustellen sind. Wäre eine Saldierung innerhalb der Bilanz oder innerhalb eines Jahresabschlusses zulässig, ließen sich die tatsächlichen Geschäftsergebnisse teilweise verschleiern. Konkret untersagt das Saldierungsverbot innerhalb einer Bilanz die gegenseitige Verrechnung aktiver und passiver Posten sowie innerhalb eines Jahresabschlusses die gegenseitige Aufrechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen. Des Weiteren ist die gegenseitige Verrechnung von Lasten und Erträgen eines Grundstückes untersagt. Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Saldierungsverbotes finden sich im Paragraphen 246 des Handelsgesetzbuches.