Die Sicherungshypothek unterscheidet sich von der gewöhnlichen Hypothek dadurch, dass sich ein Gläubiger nicht alleine auf diese berufen kann, sondern zusätzlich beweisen muss, dass seine angemeldete Forderung tatsächlich unbestritten besteht. Eine Sicherungshypothek kommt häufig zur Anwendung, wenn öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber einem Grundstückseigentümer bestehen. Ebenfalls von Bedeutung ist die Sicherungshypothek im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, für deren Eintragung jedoch eine Mindestforderungssumme von siebenhundertfünfzig Euro erforderlich ist. Als Mittel zur Kreditabsicherung dient die Sicherungshypothek im Gegensatz zur Verkehrshypothek jedoch nicht. Die Sicherungshypothek wird ins Grundbuch eingetragen, der Eintrag jedoch nicht an den aktuellen Stand angeglichen.