Sicherungsvermögen

Das Sicherungsvermögen bezeichnet im Versicherungsrecht das Vermögen, welches Versicherungsgesellschaften zur Deckung möglicher Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer vorhalten müssen. Das Sicherungsvermögen wurde bis Ende 2003 als Deckungsstock bezeichnet, wobei die Ansprüche geringer als heute waren. Bei einer Insolvenz des Versicherungsunternehmens gilt das Sicherungsvermögen als Sondervermögen und ist somit vor Forderungen der Gläubiger sicher geschützt. Die Umstellung vom alten Deckungsstock auf das neue Sicherungsvermögen erfolgte im Zuge der Angleichung rechtlicher Bestimmungen innerhalb der EU. Das Sicherungsvermögen ist in einem Sicherungsvermögensverzeichnis hinterlegt und wird durch einen Treuhänder überwacht. Somit dient das Sicherungsvermögen dem Schutz der Versicherungskunden.

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