Sofortabschreibung

Die Sofortabschreibung bedeutet, dass Unternehmer ein angeschafftes Wirtschaftsgut nicht aktivieren und über die normale Nutzungsdauer abschreiben müssen, sondern den gesamten Kaufbetrag sofort im Anschaffungsjahr als Betriebsausgabe verbuchen dürfen. Maßgeblich für das Recht zur Sofortabschreibung ist der Kaufpreis, wobei auch bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Selbstständigen wie Kleinunternehmern und Ärzten der Nettopreis Anwendung findet. Des Weiteren erfordert die Sofortabschreibung, dass es sich beim abzuschreibenden Gut um bewegliches Anlagevermögen handelt, welches unabhängig von anderen Gütern verwendet werden kann. Die unter die Möglichkeit der Sofortabschreibung fallenden Anlagegüter werden auch als geringwertige Güter bezeichnet. Neben der Aktivierung und der Sofortabschreibung besteht je nach Wert des angeschafften Gutes auch die Möglichkeit zur Pool-Abschreibung.

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