Sparzulage

Sparzulage ist die Kurzbezeichnung für die Arbeitnehmersparzulage, welche Arbeitnehmern zusteht. Eine weitere Voraussetzung für die Auszahlung der Sparzulage ist, dass die Einzahlungen auf einen zugelassenen Sparvertrag mit sechsjähriger Einzahlung sowie anschließender einjähriger Sperrfrist und über den Arbeitgeber erfolgen. Viele Tarifverträge sehen vor, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt auszahlt; der Anspruch auf die Sparzulage besteht auch, wenn die Einzahlungen aus dem erzielten Arbeitseinkommen und vom Arbeitnehmer geleistet werden. Je nach Art des zu fördernden Sparvertrages beträgt die Arbeitnehmersparzulage neun oder zwanzig Prozent der förderungsfähigen Spareinlagen. Für den Erhalt der Sparzulage darf das zu versteuernde Einkommen höchstens zwanzigtausend Euro bei Alleinstehenden und vierzigtausend Euro bei Verheirateten betragen, für wohnungswirtschaftliche Zwecke gelten geringfügig niedrigere Werte.

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