Die Steuergesetzgebung sieht eine Spesenpauschale für den Verpflegungsmehraufwand bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsort vor. Diese Spesenpauschale wird als Verpflegungspauschale oder als Verpflegungskostenpauschale bezeichnet und soll den Verpflegungsmehraufwand ausgleichen. Der Arbeitgeber kann sie steuerfrei auszahlen, alternativ lassen sich die entsprechenden Beträge in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers geltend machen. Auch die Erstattung der Fahrtkosten bei der Nutzung des eigenen Wagens beruht auf einer Spesenpauschale. Die betrieblichen Regeln können für weitere Spesen pauschale Sätze vorsehen, wobei die Spesenpauschale die Abrechnung vereinfacht und Manipulationen ausschließt. Auch eine pauschal ausgezahlte Aufwandsentschädigung wird häufig als Spesenpauschale bezeichnet. Das gilt insbesondere für die steuerfrei zu beziehende Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.