Der Steuerbescheid ist in rechtlicher Hinsicht der Verwaltungsakt, mittels dessen einem Steuerpflichtigen die Höhe der zu zahlenden Steuern einschließlich des Zahlungstermins mitgeteilt wird. Gegen einen Steuerbescheid besteht grundsätzlich das Recht des Einspruchs. Zuständig für das Erlassen des Steuerbescheides ist in Deutschland für Verbrauchssteuern das Hauptzollamt, für Gemeindesteuern der Kämmerer der jeweiligen Gemeinde und für andere Steuern das Finanzamt. Bei der Einkommenssteuer (Einkommensteuer) führen fast siebzig Prozent aller Einsprüche zu einer Veränderung des Steuerbescheides; der hohe Korrektursatz liegt aber nicht nur an der fehlerhaften Bearbeitung durch das Finanzamt, sondern auch daran, dass Steuerpflichtige von ihnen zunächst vergessene steuermindernde Ausgaben über das Mittel eines Einspruches gegen den Steuerbescheid nachträglich geltend machen können. In der Schweiz wird die Einkommenssteuer nicht durch einen Steuerbescheid, sondern durch die Steuerrechnung eingefordert.