Der Steuermessbetrag kommt bei der Erhebung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer zur Anwendung. Der Gewerbesteuermessbetrag wird anhand der eingereichten Einkommensteuererklärung beziehungsweise anhand der Gewinnmitteilung errechnet, wobei für die bei der Gewerbesteuer abweichend (nicht) zu berücksichtigenden Kostenbestandteile Pauschalwerte angesetzt werden. Bei der Grundsteuer erfolgt die Berechnung des Steuermessbetrages anhand der vorliegenden Daten über die Einheitswerte der jeweiligen Grundstücke. Die Errechnung der zu zahlenden Steuern erfolgt durch die Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem durch die jeweilige Gemeinde für die Gewerbesteuer beziehungsweise für die Grundsteuer festgelegten Hebesatz. Vor der Berechnung der Steuern erteilt das Finanzamt einen gesonderten Steuermessbescheid, gegen diesen kann der Steuerpflichtige Einspruch erheben.