Stille Beteiligungen sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Kapitalgeber eine Einlage leistet, ohne das Recht zu erwerben, auf Entscheidungen des geförderten Unternehmens Einfluss nehmen zu können. Die stille Beteiligung wird üblicherweise lediglich zwischen dem Kapitalgeber und der geförderten Gesellschaft vereinbart und ist für Dritte nicht erkennbar. Rechtlich ist des Weiteren zwischen der typischen und der atypischen stillen Beteiligung zu unterscheiden. Kennzeichnend für die typische stille Beteiligung ist betriebswissenschaftlich, dass der Kapitalgeber bei der typischen stillen Beteiligung nicht von den stillen Reserven des Unternehmens profitiert. Steuerrechtlich wird eine atypische stille Beteiligung angenommen, wenn der Kapitalgeber Einfluss auf Geschäftsentscheidungen der geförderten Gesellschaft nimmt.